§ 40 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenform

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2024 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarten werden vom AmteJagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Landesregierung festgesetztJagdkarte festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 05.02.2024

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2024

Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarten werden vom AmteJagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Landesregierung festgesetztJagdkarte festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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