§ 40 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenform

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. (2)Absatz 2Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLandeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
    2. 2.Ziffer 2Schriftzug „Landesjagdkarte“,
    3. 3.Ziffer 3Lichtbild,
    4. 4.Ziffer 4Jagdkartennummer,
    5. 5.Ziffer 5allfällig zutreffender akademischer Grad,
    6. 6.Ziffer 6Namen,
    7. 7.Ziffer 7Geburtsdatum,
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
    9. 9.Ziffer 9ausstellende Behörde,
    10. 10.Ziffer 10Gültigkeit der Jagdkarte.
    Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.Die/Der in Absatz eins, genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5, geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

Stand vor dem 15.12.2024

In Kraft vom 06.02.2024 bis 15.12.2024
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.

  1. (1)Absatz einsDie Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
  2. (2)Absatz 2Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsLandeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
    2. 2.Ziffer 2Schriftzug „Landesjagdkarte“,
    3. 3.Ziffer 3Lichtbild,
    4. 4.Ziffer 4Jagdkartennummer,
    5. 5.Ziffer 5allfällig zutreffender akademischer Grad,
    6. 6.Ziffer 6Namen,
    7. 7.Ziffer 7Geburtsdatum,
    8. 8.Ziffer 8Ausstellungsdatum,
    9. 9.Ziffer 9ausstellende Behörde,
    10. 10.Ziffer 10Gültigkeit der Jagdkarte.
    Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Z 1 bis 9 zu enthalten.Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.Die/Der in Absatz eins, genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 5, geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 133/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,

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