§ 40 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 15.12.2024

In Kraft vom 06.02.2024 bis 15.12.2024
Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für die Jagdkarte zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt, Format und technische Umsetzung der Jagdkarte festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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