§ 14a Stmk. TG 1992 Ausübung des Wahlrechts

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
  4. (4)Absatz 4Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  5. (5)Absatz 5Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  6. (6)Absatz 6Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn die/der Wahlberechtigte von ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin, von ihrer eingetragenen Partnerin/von seinem eingetragenen Partner, einem volljährigen Familienangehörigen oder von ihrem Lebenspartner/von seiner Lebenspartnerin vertreten wird, diese Person einem Mitglied der Wahlkommission bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur einen Wahlberechtigten vertreten.

(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.

(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
  2. (2)Absatz 2Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
  3. (3)Absatz 3Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
  4. (4)Absatz 4Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  5. (5)Absatz 5Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  6. (6)Absatz 6Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn die/der Wahlberechtigte von ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin, von ihrer eingetragenen Partnerin/von seinem eingetragenen Partner, einem volljährigen Familienangehörigen oder von ihrem Lebenspartner/von seiner Lebenspartnerin vertreten wird, diese Person einem Mitglied der Wahlkommission bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.

(3) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur einen Wahlberechtigten vertreten.

(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.

(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

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