§ 75 Stmk. JagdG 1986 Anzeigepflicht bei Eigenjagdgebieten; Jagdkataster und Jagdstatistik

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (Paragraph 3,) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Gemeindejagden evident zu führen. Der Jagdkataster wird in elektronischer Form geführt. Von der Bezirksjägermeisterin/Vom Bezirksjägermeister sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, deren Lieferung den Jagdausübungsberechtigten obliegt. Der Behörde ist in die jagdstatistischen Daten des laufenden Jagdjahres jederzeit Einsicht zu gewähren. Spätestens nach Ende des Jagdjahres sind die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern gesammelt der Landesregierung zu übermitteln und werden diese in den digitalen Jagdkataster übernommen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, Sitzung 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie im Jagdkataster (Abs. 2) zu führenden Daten,die im Jagdkataster (Absatz 2,) zu führenden Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Daten der Eigenjagdberechtigten mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
    3. 3.Ziffer 3die Daten der Jagdpächter und Jagdverwalter mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Jagdaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,
    5. 5.Ziffer 5die Daten der Jagdkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Jagdkartennummer und Entrichtung der Jagdkartenabgabe.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. (3c)Absatz 3 cDie Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.
  7. (3d)Absatz 3 dDie Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.
  8. (3e)Absatz 3 eDie Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (§ 44 Abs. 5) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Abs. 3 Z 5 geführte Datenbank – zu übermitteln.Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (Paragraph 44, Absatz 5,) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Absatz 3, Ziffer 5, geführte Datenbank – zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Folgende Informationen aus dem digitalisierten Jagdkataster sind für jedermann zugänglich:
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdgebietsnummer und das Attribut (EJ, GJ, KG-Jagd, Vorpachtfläche) sowie
    2. 2.Ziffer 2die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Jagdgebietes und der Wildschutzgebiete, die im digitalen Atlas (www.gis.steiermark.at) im Internet veröffentlicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 05.02.2024

In Kraft vom 26.10.2022 bis 05.02.2024
  1. (1)Absatz einsJede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (Paragraph 3,) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Gemeindejagden evident zu führen. Der Jagdkataster wird in elektronischer Form geführt. Von der Bezirksjägermeisterin/Vom Bezirksjägermeister sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, deren Lieferung den Jagdausübungsberechtigten obliegt. Der Behörde ist in die jagdstatistischen Daten des laufenden Jagdjahres jederzeit Einsicht zu gewähren. Spätestens nach Ende des Jagdjahres sind die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern gesammelt der Landesregierung zu übermitteln und werden diese in den digitalen Jagdkataster übernommen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, Sitzung 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsdie im Jagdkataster (Abs. 2) zu führenden Daten,die im Jagdkataster (Absatz 2,) zu führenden Daten,
    2. 2.Ziffer 2die Daten der Eigenjagdberechtigten mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
    3. 3.Ziffer 3die Daten der Jagdpächter und Jagdverwalter mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsbürgerschaft,
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Jagdaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,
    5. 5.Ziffer 5die Daten der Jagdkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Jagdkartennummer und Entrichtung der Jagdkartenabgabe.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. (3b)Absatz 3 bDie Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. (3c)Absatz 3 cDie Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.
  7. (3d)Absatz 3 dDie Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und Z 5 an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraphen 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.
  8. (3e)Absatz 3 eDie Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (§ 44 Abs. 5) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Abs. 3 Z 5 geführte Datenbank – zu übermitteln.Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (Paragraph 44, Absatz 5,) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Absatz 3, Ziffer 5, geführte Datenbank – zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Folgende Informationen aus dem digitalisierten Jagdkataster sind für jedermann zugänglich:
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdgebietsnummer und das Attribut (EJ, GJ, KG-Jagd, Vorpachtfläche) sowie
    2. 2.Ziffer 2die räumliche Ausdehnung des jeweiligen Jagdgebietes und der Wildschutzgebiete, die im digitalen Atlas (www.gis.steiermark.at) im Internet veröffentlicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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