Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf dessen günstigen Erhaltungszustand und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.
(6) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf dessen günstigen Erhaltungszustand und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässig
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.
(6) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,