§ 6 Stmk. JagdG 1986

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.Als zusammenhängend im Sinne des Paragraph 3, ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.
  2. (2)Absatz 2Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
  3. (3)Absatz 3Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß § 12 eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß Paragraph 12, eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.
  4. (4)Absatz 4Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Gleichwohl können jedoch Längenzüge Teile bereits bestehender Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

Stand vor dem 05.02.2024

In Kraft vom 06.02.2015 bis 05.02.2024
  1. (1)Absatz einsAls zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.Als zusammenhängend im Sinne des Paragraph 3, ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.
  2. (2)Absatz 2Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
  3. (3)Absatz 3Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß § 12 eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß Paragraph 12, eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.
  4. (4)Absatz 4Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Gleichwohl können jedoch Längenzüge Teile bereits bestehender Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

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