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Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,