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(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,
(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,