§ 26 Stmk. TG 1992 Aufsicht

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl der/des Vorsitzenden, der Vorsitzendenstellvertreterin/des Vorsitzendenstellvertreters und der Finanzreferentin/des Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.

(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2003 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl der/des Vorsitzenden, der Vorsitzendenstellvertreterin/des Vorsitzendenstellvertreters und der Finanzreferentin/des Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.

(2) Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreters und Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden und ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Der Antrag muß innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2024,

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