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Wird eine der im Art. 12 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das VerlassenschaftsgerichtBezirksgericht, in dessen Sprengel die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenLiegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdiese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. 1 letzter SatzDie Kosten des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenKurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Wird eine der im Art. 12 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hatWenn das VerlassenschaftsgerichtBezirksgericht, in dessen Sprengel die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenLiegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass die Fristdiese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. 1 letzter SatzDie Kosten des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der UrkundenKurators sind vom Gericht zu laufen beginntbestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017