§ 6 Vbg. SLB

Statut der Vorarlberger Landesbibliothek

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2017 bis 31.12.9999

Der(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek kannmit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die Abteilungsleitersachgemäße und sonstigen Bediensteten schriftlichrechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß § 7 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragenbeauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

Stand vor dem 27.01.2017

In Kraft vom 01.10.2001 bis 27.01.2017

Der(1) Für jede Abteilung ist vom Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek kannmit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen.

(2) Der Abteilungsleiter ist der Vorgesetzte aller seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(3) Der Abteilungsleiter hat unter der Führung des Leiters der Vorarlberger Landesbibliothek für einen geordneten Geschäftsgang in der Abteilung zu sorgen. Er ist den Vorgesetzten für die Abteilungsleitersachgemäße und sonstigen Bediensteten schriftlichrechtzeitige Erledigung der der Abteilung übertragenen Aufgaben verantwortlich. Insoweit der Leiter der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß § 7 einzelne der Abteilung zugeteilte Bedienstete mit der selbständigen Erledigung von Aufgaben beauftragenbeauftragt hat, ist die Verantwortung des Abteilungsleiters darauf beschränkt, dass er diese im erforderlichen Ausmaß beaufsichtigt.

*) Fassung ABl.Nr. 3/2017

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