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(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäßGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinn desnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 123 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Ist bei EinlangenWenn der Mitteilung gemäßGerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren im Sinn desnach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftigeist dessen rechtskräftiger Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 123 Abs. 1 Z. 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z. 4 rechtswirksam vor, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodannder Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017