§ 2 T-EHG (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen, wird über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 § 2 T-EHGvon der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen seit 19.03.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszufertigen. Abschriften dieser Urkunden sind nach Gerichtsbezirken und Gemeinden geordnet im Tiroler Landesarchiv zu hinterlegen.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.03.2019
Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen, wird über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 § 2 T-EHGvon der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen seit 19.03.2019 weggefallen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszufertigen. Abschriften dieser Urkunden sind nach Gerichtsbezirken und Gemeinden geordnet im Tiroler Landesarchiv zu hinterlegen.

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