Art. 3 V-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder

2.

der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder

3.

eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten RechtsvorgangesRechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder

4.

die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt

1.

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme oder

2.

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigungein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 178 AußStrG182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in denen festgehalten istsoweit nachgewiesen wird, dass der Erbe beziehungsweise der VermächtnisnehmerRechtsnachfolger zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.

Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 27.12.2016

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

1.

ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder

2.

der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder

3.

eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten RechtsvorgangesRechtsvorgangs oder eine sonstige nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Bestätigung oder eine an ihre Stelle tretende rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, oder

4.

die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt

1.

ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme oder

2.

eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigungein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 178 AußStrG182 Abs. 3 Außerstreitgesetz oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in denen festgehalten istsoweit nachgewiesen wird, dass der Erbe beziehungsweise der VermächtnisnehmerRechtsnachfolger zum Kreis der gesetzlichen Erbennächsten Angehörigen des Verstorbenen (Abs. 3) gehört.

Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.

(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

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