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(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
1. | ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder | |||||||||
2. | der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder | |||||||||
3. | eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten | |||||||||
4. | die landesgesetzlich erforderliche Erklärung. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt
1. | ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder | |||||||||
2. |
|
Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
1. | ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde oder eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, woraus sich ergibt, dass der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, oder | |||||||||
2. | der rechtskräftige Bescheid der Behörde oder die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung, der beziehungsweise die die erforderliche Genehmigung enthält, oder | |||||||||
3. | eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten | |||||||||
4. | die landesgesetzlich erforderliche Erklärung. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrundeliegtzugrunde liegt
1. | ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder | |||||||||
2. |
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Die Landesgesetze können weitere Ausnahmefälle vorsehen.
(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017