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(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.
(2) Durch die Überlassung tritt in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten.
(4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013