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(1) DerDie Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:dient sowohl nach diesem Statut als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung.
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(2) Von den AufgabenDie Vorarlberger Landesbibliothek bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellen Gebiet, dieinsbesondere der Wissenschaft, Schulbildung, Volksbildung, Berufsausbildung, Heimatkunde und Heimatpflege. Sie fungiert als öffentliches Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrum sowie als Archivbibliothek.
(3) Der Zweck der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen,wird durch die nachErfüllung der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen der Vorarlberger Landesbibliothek lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierungin § 3 angeführten Aufgaben als Informations-, Dokumentations- und deren DurchführungKommunikationszentrum erreicht.
(34) In Angelegenheiten des AbsDie erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) | Zuwendungen des Landes Vorarlberg | |||||||||
b) | Einnahmen durch den Verkauf von Benutzerausweisen (VLB-Card) | |||||||||
c) | Einnahmen aus Fernleihen | |||||||||
d) | Einnahmen aus Lizenzgebühren | |||||||||
e) | Sonstige Einnahmen (aus Hilfsgeschäften wie Erstellung von Kopien, Ausdrucken, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Münztelefon, uä.) |
Förderbeiträge öffentlicher Stellen, interessierter Institutionen, Körperschaften, etc.
*) Fassung ABl.Nr. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.3/2017
(1) DerDie Vorarlberger Landesbibliothek werden folgende Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen:dient sowohl nach diesem Statut als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung.
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(2) Von den AufgabenDie Vorarlberger Landesbibliothek bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und kulturellen Gebiet, dieinsbesondere der Wissenschaft, Schulbildung, Volksbildung, Berufsausbildung, Heimatkunde und Heimatpflege. Sie fungiert als öffentliches Informations-, Dokumentations- und Kommunikationszentrum sowie als Archivbibliothek.
(3) Der Zweck der Vorarlberger Landesbibliothek gemäß Abs. 1 übertragen sind, sind jene Angelegenheiten ausgenommen,wird durch die nachErfüllung der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung bedürfen. In diesen Angelegenheiten obliegen der Vorarlberger Landesbibliothek lediglich die Vorbereitung der Beschlüsse der Landesregierungin § 3 angeführten Aufgaben als Informations-, Dokumentations- und deren DurchführungKommunikationszentrum erreicht.
(34) In Angelegenheiten des AbsDie erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) | Zuwendungen des Landes Vorarlberg | |||||||||
b) | Einnahmen durch den Verkauf von Benutzerausweisen (VLB-Card) | |||||||||
c) | Einnahmen aus Fernleihen | |||||||||
d) | Einnahmen aus Lizenzgebühren | |||||||||
e) | Sonstige Einnahmen (aus Hilfsgeschäften wie Erstellung von Kopien, Ausdrucken, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Münztelefon, uä.) |
Förderbeiträge öffentlicher Stellen, interessierter Institutionen, Körperschaften, etc.
*) Fassung ABl.Nr. 1 können sich das zuständige Regierungsmitglied oder der Vorstand der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung in bestimmten Gruppen von Fällen oder in Einzelfällen die Erledigung, die Zustimmung zu oder die vorgängige Kenntnisnahme von Erledigungen vorbehalten. Derartige Vorbehalte bedürfen der Schriftlichkeit.3/2017