Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE (V-GruVe-VE) Fundstelle

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)

StF: LGBl.Nr. 26/1993

Änderung

LGBl.Nr. 26/2005,

LGBl.Nr. 17/2009

LGBl.Nr. 17/2009LGBl.Nr. 1/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

LGBl.Nr. 26/1993: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 am 17. April 1993 in Kraft getreten.LGBl.Nr. 17/2009: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 27.12.2016

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)

StF: LGBl.Nr. 26/1993

Änderung

LGBl.Nr. 26/2005,

LGBl.Nr. 17/2009

LGBl.Nr. 17/2009LGBl.Nr. 1/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Anmerkung

LGBl.Nr. 26/1993: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 am 17. April 1993 in Kraft getreten.LGBl.Nr. 17/2009: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.

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