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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)
StF: LGBl.Nr. 26/1993
Änderung
LGBl.Nr. 17/2009LGBl.Nr. 1/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Anmerkung
LGBl.Nr. 26/1993: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 am 17. April 1993 in Kraft getreten.LGBl.Nr. 17/2009: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)
StF: LGBl.Nr. 26/1993
Änderung
LGBl.Nr. 17/2009LGBl.Nr. 1/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Anmerkung
LGBl.Nr. 26/1993: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 am 17. April 1993 in Kraft getreten.LGBl.Nr. 17/2009: Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.