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(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).
(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:
a) | Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschosse; | |||||||||
b) | verbindliche Geschosszahl (VGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die errichtet werden müssen; | |||||||||
c) | Mindestgeschosszahl (MGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die mindestens errichtet werden müssen. |
(3) Bei der Ermittlung der Geschosszahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.
(4) Für die Ermittlung der Geschosszahl gilt:
a) | Fundamentmauern und ähnliche Bauteile von Gebäuden werden, sofern sie über Gelände aufragen, sinngemäß wie Geschosse gezählt; | |||||||||
b) | ein Geschoss bleibt unberücksichtigt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt; | |||||||||
ansonsten wird ein Geschoss je angefangener Geschosshöhe von | ||||||||||
c) | weisen Geschosse eine Geschosshöhe von mehr als | |||||||||
d) | ein Dachgeschoss wird als halbes Geschoss gezählt, wenn die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles des Dachgeschosses zwischen 20 und | |||||||||
e) | wenn eine Mindestgeschosszahl festgelegt wird, kann auch bestimmt werden, bis zu welchem Ausmaß die Geschossfläche der einzelnen Geschosse kleiner sein darf als die Geschossfläche des größten Geschosses, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden; Geschosse, die eine geringere Geschossfläche aufweisen, sind als halbes Geschoss zu zählen; es kann weiters bestimmt werden, dass lit. b und lit. c keine Anwendung finden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016
(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).
(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:
a) | Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschosse; | |||||||||
b) | verbindliche Geschosszahl (VGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die errichtet werden müssen; | |||||||||
c) | Mindestgeschosszahl (MGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die mindestens errichtet werden müssen. |
(3) Bei der Ermittlung der Geschosszahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.
(4) Für die Ermittlung der Geschosszahl gilt:
a) | Fundamentmauern und ähnliche Bauteile von Gebäuden werden, sofern sie über Gelände aufragen, sinngemäß wie Geschosse gezählt; | |||||||||
b) | ein Geschoss bleibt unberücksichtigt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt; | |||||||||
ansonsten wird ein Geschoss je angefangener Geschosshöhe von | ||||||||||
c) | weisen Geschosse eine Geschosshöhe von mehr als | |||||||||
d) | ein Dachgeschoss wird als halbes Geschoss gezählt, wenn die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles des Dachgeschosses zwischen 20 und | |||||||||
e) | wenn eine Mindestgeschosszahl festgelegt wird, kann auch bestimmt werden, bis zu welchem Ausmaß die Geschossfläche der einzelnen Geschosse kleiner sein darf als die Geschossfläche des größten Geschosses, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden; Geschosse, die eine geringere Geschossfläche aufweisen, sind als halbes Geschoss zu zählen; es kann weiters bestimmt werden, dass lit. b und lit. c keine Anwendung finden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016