§ 6 BBV

Baubemessungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).

(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:

a)

Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschosse;

b)

verbindliche Geschosszahl (VGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die errichtet werden müssen;

c)

Mindestgeschosszahl (MGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die mindestens errichtet werden müssen.

(3) Bei der Ermittlung der Geschosszahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.

(4) Für die Ermittlung der Geschosszahl gilt:

a)

Fundamentmauern und ähnliche Bauteile von Gebäuden werden, sofern sie über Gelände aufragen, sinngemäß wie Geschosse gezählt;

b)

ein Geschoss bleibt unberücksichtigt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt;

ansonsten wird ein Geschoss je angefangener Geschosshöhe von 1,501,80 m als halbes Geschoss gezählt;

c)

weisen Geschosse eine Geschosshöhe von mehr als 3,00 m, bei einem Dachgeschoss mehr als 3,60 m, auf, so werden die über dieses Maß hinausgehenden Höhen zusammengezählt und je angefangene 1,501,80 m dieser Summe als ein halbes Geschoss der Zahl der tatsächlichen Geschosse zugezählt;

d)

ein Dachgeschoss wird als halbes Geschoss gezählt, wenn die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles des Dachgeschosses zwischen 20 und 4050 % der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses einnimmt; ist die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles größer, wird das Dachgeschoss als ganzes Geschoss gezählt; ist sie kleiner, bleibt das Dachgeschoss unberücksichtigt;

e)

wenn eine Mindestgeschosszahl festgelegt wird, kann auch bestimmt werden, bis zu welchem Ausmaß die Geschossfläche der einzelnen Geschosse kleiner sein darf als die Geschossfläche des größten Geschosses, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden; Geschosse, die eine geringere Geschossfläche aufweisen, sind als halbes Geschoss zu zählen; es kann weiters bestimmt werden, dass lit. b und lit. c keine Anwendung finden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

Stand vor dem 01.04.2016

In Kraft vom 25.06.2010 bis 01.04.2016

(1) Die Geschosszahl (GZ) gibt die Zahl der Geschosse an, die gemäß Abs. 4 anzurechnen sind (z.B. GZ = 2,5 G). Die Geschosszahl kann auch nach Geschossarten aufgegliedert werden (z.B. GZ = 2 OG + 0,5 DG).

(2) Die Geschosszahl kann angegeben werden als:

a)

Höchstgeschosszahl (HGZ), das ist die Zahl der höchstens zulässigen Geschosse;

b)

verbindliche Geschosszahl (VGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die errichtet werden müssen;

c)

Mindestgeschosszahl (MGZ), das ist die Zahl der Geschosse, die mindestens errichtet werden müssen.

(3) Bei der Ermittlung der Geschosszahl ist vom tiefsten Geländepunkt am Gebäude auszugehen.

(4) Für die Ermittlung der Geschosszahl gilt:

a)

Fundamentmauern und ähnliche Bauteile von Gebäuden werden, sofern sie über Gelände aufragen, sinngemäß wie Geschosse gezählt;

b)

ein Geschoss bleibt unberücksichtigt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt;

ansonsten wird ein Geschoss je angefangener Geschosshöhe von 1,501,80 m als halbes Geschoss gezählt;

c)

weisen Geschosse eine Geschosshöhe von mehr als 3,00 m, bei einem Dachgeschoss mehr als 3,60 m, auf, so werden die über dieses Maß hinausgehenden Höhen zusammengezählt und je angefangene 1,501,80 m dieser Summe als ein halbes Geschoss der Zahl der tatsächlichen Geschosse zugezählt;

d)

ein Dachgeschoss wird als halbes Geschoss gezählt, wenn die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles des Dachgeschosses zwischen 20 und 4050 % der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses einnimmt; ist die Geschossfläche des ausbaubaren Teiles größer, wird das Dachgeschoss als ganzes Geschoss gezählt; ist sie kleiner, bleibt das Dachgeschoss unberücksichtigt;

e)

wenn eine Mindestgeschosszahl festgelegt wird, kann auch bestimmt werden, bis zu welchem Ausmaß die Geschossfläche der einzelnen Geschosse kleiner sein darf als die Geschossfläche des größten Geschosses, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden; Geschosse, die eine geringere Geschossfläche aufweisen, sind als halbes Geschoss zu zählen; es kann weiters bestimmt werden, dass lit. b und lit. c keine Anwendung finden.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

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