§ 1 T-EHG (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichem Besitz wird die Bezeichnung „Erbhof“ geschaffen, die ausschließlich jene für den Unterhalt einer Familie hinreichenden landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die§ 1 T-EHG seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen worden sind und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftet werden19.03.2019 weggefallen. Durch die Weitergabe unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder an Verschwägerte wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt. Die Eintragung des Besitzes in die Höfeabteilung des Grundbuches bildet kein Erfordernis.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.03.2019
Zur ehrenden Hervorhebung von Beispielen treuen Festhaltens an ererbtem bäuerlichem Besitz wird die Bezeichnung „Erbhof“ geschaffen, die ausschließlich jene für den Unterhalt einer Familie hinreichenden landwirtschaftlichen, mit einem Wohnhaus versehenen Besitzungen führen dürfen, die§ 1 T-EHG seit mindestens 200 Jahren innerhalb derselben Familie in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad von Todes wegen oder durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragen worden sind und vom Eigentümer selbst bewohnt und bewirtschaftet werden19.03.2019 weggefallen. Durch die Weitergabe unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder an Verschwägerte wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt. Die Eintragung des Besitzes in die Höfeabteilung des Grundbuches bildet kein Erfordernis.

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