§ 6 T-EHG (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Wer die Bezeichnung „Erbhof“ unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen§ 6 T-EHG seit 19.03.2019 weggefallen. Im Straferkenntnis kann die Verpflichtung zur Entfernung einer zu Unrecht erfolgten äußeren Bezeichnung als „Erbhof“ ausgesprochen werden.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 31.03.2017 bis 19.03.2019
Wer die Bezeichnung „Erbhof“ unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen§ 6 T-EHG seit 19.03.2019 weggefallen. Im Straferkenntnis kann die Verpflichtung zur Entfernung einer zu Unrecht erfolgten äußeren Bezeichnung als „Erbhof“ ausgesprochen werden.

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