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Änderung
LGBl. Nr. 48/1957
LGBl. Nr. 57/1976
LGBl. Nr. 75/1998 - Landtagsmaterialien: 194/98
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Anmerkung
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1957 lautet: "Artikel II
Erbhofgesetz, Tiroler (1T-EHG) Für Liegenschaften, denen nach § 2 des im ArtFundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. I genanntenGesetzes das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen, bis 1.August 1938 verliehen wurde, bedarf es keiner neuerlichenRechtsverleihung; die Landesregierung hat jedoch von Amts wegenzu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 des genannten Gesetzesin der nunmehrigen Fassung noch fortbestehen. (2) Sind diese Voraussetzungen noch gegeben, ist über Ansuchender Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung"Erbhof" neuerlich in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes desGrundbuches aufzunehmen. (3) Sind diese Voraussetzungen fortgefallen, hat dieLandesregierung das Erlöschen des Rechtes im Sinne des § 4 Abs.2 des im Art. I genannten Gesetzes festzustellen."
Änderung
LGBl. Nr. 48/1957
LGBl. Nr. 57/1976
LGBl. Nr. 75/1998 - Landtagsmaterialien: 194/98
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Anmerkung
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 48/1957 lautet: "Artikel II
Erbhofgesetz, Tiroler (1T-EHG) Für Liegenschaften, denen nach § 2 des im ArtFundstelle seit 19.03.2019 weggefallen. I genanntenGesetzes das Recht, die Bezeichnung "Erbhof" zu führen, bis 1.August 1938 verliehen wurde, bedarf es keiner neuerlichenRechtsverleihung; die Landesregierung hat jedoch von Amts wegenzu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 des genannten Gesetzesin der nunmehrigen Fassung noch fortbestehen. (2) Sind diese Voraussetzungen noch gegeben, ist über Ansuchender Landesregierung das Recht zur Führung der Bezeichnung"Erbhof" neuerlich in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes desGrundbuches aufzunehmen. (3) Sind diese Voraussetzungen fortgefallen, hat dieLandesregierung das Erlöschen des Rechtes im Sinne des § 4 Abs.2 des im Art. I genannten Gesetzes festzustellen."