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(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen DrittenRechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßDie Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(4*) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(6) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(7) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.
(1) Landesbedienstete, die der Abteilung Straßenbau des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an einen DrittenRechtsträger im Sinne des § 1 lit. a und b überlassen werden; Überlassungen nach dem 1. Jänner 2007 sind nicht zulässig. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Ein dienstliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere bei einem Wegfall von Aufgaben vor, die bisher ganz oder teilweise von der Abteilung Straßenbau besorgt wurden, sodass die weitere Verwendung der von der Überlassung betroffenen Landesbediensteten in der Abteilung Straßenbau mit den Grundsätzen eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handelns nicht vereinbar wäre.
(3) Nach Abs. 1 überlassene Landesbedienstete können später auch an einen anderen Rechtsträger nach § 1 lit. a und b überlassen werden, dies auch nach dem 1. Jänner 2007; weiters kann der Dienstgeber die Überlassung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten auch beenden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßDie Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(4*) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig.Fassung LGBl.Nr. 39/2013
(6) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land.
(7) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen.