§ 4 T-EHG (weggefallen)

Erbhofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.03.2019 bis 31.12.9999
Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 § 4 T-EHGfortbestehen seit 19.03.2019 weggefallen.

Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen und das Grundbuchsgericht zum Zwecke der bücherlichen Löschung zu verständigen.

Stand vor dem 19.03.2019

In Kraft vom 30.05.1931 bis 19.03.2019
Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Erbhof“ bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 § 4 T-EHGfortbestehen seit 19.03.2019 weggefallen.

Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen und das Grundbuchsgericht zum Zwecke der bücherlichen Löschung zu verständigen.

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