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Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlass gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlass gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017