Art. 11 V-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlass gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 27.12.2016

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihmWenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlass gehörendeVerlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist,nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörennächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erbensind die Art. 12 bis 1617 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

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