Art. 15 V-GruVe-VE

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2016 bis 31.12.9999

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

Stand vor dem 27.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 27.12.2016

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

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