§ 6 LBed-ÜG

Landesbediensteten-Überlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.

(2) Im Falle einer Überlassung nach § 3 kommt die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht dem Dritten zu.

(3) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig.

(2) Im Falle einer Überlassung nach § 3 kommt die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Landesbediensteten sowie die Fachaufsicht dem Dritten zu.

(3) Der Dienstgeber ist zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Dritten ermächtigt, soweit dieser die Daten zur Abwicklung der Überlassung benötigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2013

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