(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
a) | Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
b) | Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten). |
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung, so zu begrenzen, dass die Ziele der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in
a) | die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 3, | |||||||||
b) | die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4. |
(1) Das Verfahren ist nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und der betroffenen Gemeinde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung sämtlicher einbezogener Grundstücke festzulegen.
(3) Im Zuge der Einleitung des Verfahrens hat die Behörde die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.
Während des Verfahrens können von Amts wegen oder über Antrag einer Partei mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.
(1) In der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 können auf die Dauer des Verfahrens nachstehende Eigentumsbeschränkungen verfügt werden:
a) | In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Behörde anders als bisher genutzt werden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind. | |||||||||
b) | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. |
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 lit. a oder b ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.
(3) Sind entgegen den gemäß Abs. 1 verfügten Beschränkungen an Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, dann ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung einer Zusammenlegung Grundstücke zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, Bäume und Sträucher zu stutzen oder Pflanzen zu beseitigen. Werden die Grundstücke militärisch genutzt, dann ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 1) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (§ 22), wenn eine solche nicht angeordnet wurde, vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes (§ 21) zu dulden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit.a), sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat
a) | die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, | |||||||||
b) | die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie | |||||||||
c) | im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben, durchzuführen und hiezu insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. |
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung zu gründen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen und den Sitz der Zusammenlegungsgemeinschaft, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
c) | die Zusammensetzung, Bestellung, Beschlussfassung und den Aufgabenbereich der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft, | |||||||||
d) | die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Zusammenlegungsgemeinschaft begründet werden. |
(4) Als Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind jedenfalls ein Ausschuss und ein Obmann vorzusehen. Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.
(5) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen zu enthalten über die Regelung der Verbindlichkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft und über die Liquidierung ihres Vermögens.
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
(1) Die Behörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken (§ 2 Abs. 2) auf Grund der Eintragungen im Grundbuch, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis erforderlichenfalls durch eine Grenzbegehung zu überprüfen.
(2) Sind die im Grundbuch oder Kataster eingetragenen oder dargestellten oder sonstige Rechtsverhältnisse strittig, so hat darüber die Behörde zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht gemäß § 83 Abs. 4 von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist. In diesem Falle sind die Streitteile an die zuständige Behörde zu verweisen.
(1) Die einbezogenen Grundstücke sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege amtlicher Ermittlung unter Anhörung von Schätzmännern, die mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sind, zu bewerten. Der amtlichen Bewertung können auch Ergebnisse durchgeführter allgemeiner Schätzungen zugrundegelegt werden. Die Anzahl der Schätzmänner und ihrer Ersatzmänner wird von der Behörde bestimmt. Sie sind nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bestellen und anzugeloben.
(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
a) | durch die Aufstellung von Wertstufen nach der Ertragsfähigkeit der Grundstücke, | |||||||||
b) | durch Einreihung der Grundstücke in diese Wertstufen und | |||||||||
c) | durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Wertstufe. |
(3) Bei der amtlichen Bewertung ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach jenem Ertragswert einzuschätzen, den das Grundstück nach seiner natürlichen oder durch bleibende Aufwendungen herbeigeführten Bodenbeschaffenheit, nach seiner Lage und dem zur Zeit der Schätzung vorhandenen Zustand bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewähren kann. Nachteile für die Bewirtschaftung eines Grundstückes, die sich aus einer geringen Größe, ungünstigen Form oder mangelnden oder unzureichenden Erschließung ergeben, haben bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben.
(4) Bei der Bewertung gemäß Abs. 3 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
a) | vorübergehende Mehr- oder Minderwerte der Grundstücke, insbesondere ein ungewöhnlich hoher oder durch Vernachlässigung gesunkener Kulturzustand, | |||||||||
b) | durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdende, örtlich gebundene Belastungen (z.B. Wege- oder Leitungsrechte) sowie Einschränkungen durch gesetzliche Vorschriften, wie z.B. des Natur- oder Denkmalschutzes, | |||||||||
c) | Gehölze, wie Uferbestockungen, Grenzbäume und Grenzgebüsche, | |||||||||
d) | Obstbäume, Beerensträucher u.dgl., | |||||||||
e) | andere Bestandteile von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Vorrichtungen, wie Heustädel, Zäune u.dgl., die sich nicht ohne wesentliche Wertverminderung vom Grundstück trennen lassen, | |||||||||
f) | sonstige Vorkehrungen, welche die landwirtschaftliche Benützbarkeit der Grundstücke erhöhen oder vermindern, z.B. Wasserschwellen und Leitungsmasten. |
(5) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, wie
a) | bebaute Grundstücke und Grundstücke, deren Bebauung von der Behörde bewilligt worden ist, | |||||||||
b) | Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen, Bauerwartungsflächen, Verkehrsflächen, Vorbehaltsflächen oder als Sondergebiete gewidmet sind, | |||||||||
c) | an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten, | |||||||||
d) | mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Gärten, | |||||||||
e) | dem Garten-, Feldgemüse- oder Obstbau dauernd gewidmete Grundflächen, Champignonkulturen, | |||||||||
f) | der Fischzucht gewidmete Grundflächen, | |||||||||
g) | der Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter, Ton, Lehm, Torf oder ähnlichem gewidmete Grundflächen, | |||||||||
sind nach dem Verkehrswert zu schätzen. Wenn ein landwirtschaftlicher Ertrag anfällt, ist das Grundstück mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Ertragswert (Abs. 3) und dem Verkehrswert gleichkommt. Als Verkehrswert ist der Preis anzunehmen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Die Bewertung dieser Grundstücke kann unterbleiben, wenn sie ihren bisherigen Eigentümern als Abfindungsgrundstücke wieder zugewiesen werden. |
(6) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 4 genannten Verhältnisse und Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen.
(7) Für noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare und überalterte Obstbäume, für verpflanzbare Beerensträucher u.dgl. sowie für die im Abs. 4 lit. c genannten Gegenstände ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer kann sie binnen angemessener Frist entfernen.
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Ersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen auch für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(9) Die Bewertung gemäß Abs. 5 und 6 kann ohne Anhörung der im Abs. 1 genannten Schätzmänner erfolgen.
(1) Über das Ergebnis der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen. Dieser hat, nach Eigentümern und Liegenschaften geordnet, alle einbezogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl, der Grundstücksnummer, der Gesamtfläche sowie der hievon auf die einzelnen Wertstufen entfallenden Teilflächen, des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes und eine ergänzende planliche Darstellung der einzelnen Grundstücke mit der Eintragung der Wertstufen samt den erforderlichen Erläuterungen zu enthalten.
(2) Gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kann von den Parteien hinsichtlich eigener und fremder Grundstücke Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Behörde kann das Auflegen des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes mit der Auflage des Zusammenlegungsplanes (§ 21) verbinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.
(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.
(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.
(4) Anstatt den Grundstückswert neu festzusetzen, kann die Behörde bestimmen, dass die Wertänderung in Geld auszugleichen ist, wenn andernfalls eine wesentliche Änderung der bereits festgelegten neuen Flureinteilung erforderlich wäre. Die Geldausgleichung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten, die hiefür von der begünstigten Partei Ersatz verlangen kann.
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat dabei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und insbesondere durch Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes und der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke gemäß Abs. 3 können ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Energieversorgung und der Landesverteidigung, nicht entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Ist dies nicht oder nur teilweise möglich, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen u.dgl., durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Dabei ist auf militärische Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsansprüche gemäß § 19 Abs. 1 bis 3 aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines Flächenunterschiedes aus der Neuvermessung nicht durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muss der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14 Abs. 4 abgetreten werden.
(1) Die Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören und die erforderlichen Bewilligungen der für die im § 83 Abs. 4 lit. c angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen.
(2) Die Behörde kann, wenn es für die Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist, den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) oder dem Zusammenlegungsplan (§ 21) erlassen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und ihre Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich hiebei mit Zustimmung der Behörde anderer Personen bedienen kann. Diese Zustimmung ist zu versagen, wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung oder untragbare Verteuerung einträte.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neu errichteten Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen.
(5) Erhaltungsgemeinschaften gemäß Abs. 4 sind aus dem Kreis der für die Erhaltung der Anlagen in Frage kommenden Personen durch Bescheid der Behörde zu bilden und besitzen Rechtspersönlichkeit.
(6) Jede Erhaltungsgemeinschaft muss Satzungen haben, die von den Mitgliedern zu beschließen sind. Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, Sitz und Zweck der Erhaltungsgemeinschaft, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Mitglieder, der unter Bedachtnahme auf die den einzelnen Mitgliedern aus dem Bestand der gemeinsamen Anlage erwachsenden Vorteile festzulegen ist, und die Zahl der Stimmen, die den einzelnen Mitgliedern zustehen, wobei auf die Kostenaufteilung Rücksicht zu nehmen ist, | |||||||||
c) | die Zusammensetzung, Bestellung, Beschlussfassung und den Aufgabenbereich der Organe der Erhaltungsgemeinschaft, | |||||||||
d) | die Vertretung der Erhaltungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Erhaltungsgemeinschaft begründet werden, | |||||||||
e) | den Jahresvoranschlag und die Rechnungsprüfung, | |||||||||
f) | die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten und die Liquidierung ihres Vermögens. |
(7) Die Satzungen sind der Behörde vorzulegen und von dieser zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(8) Die Auflösung der Erhaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Auflösung den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt.
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16)
a) | auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |||||||||
b) | auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |||||||||
c) | auf die Landschaft und | |||||||||
d) | auf Sach- und Kulturgüter |
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a) | mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder | |||||||||
b) | mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder | |||||||||
c) | wenn ein durch Verordnung nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgelegtes Schutzgebiet, insbesondere auch ein Europaschutzgebiet, berührt wird und eine Gefährdung der für das Schutzgebiet in der Verordnung festgelegten Schutzziele zu erwarten ist, oder | |||||||||
d) | wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde, |
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer Veröffentlichung im Internet und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Naturschutzanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Naturschutzanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 16b Abs. 9. Die Behörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G); dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die in den Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei, des Feldschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Abs. 2 lit. a bis d zuständig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022
(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
a) | Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere: | |||||||||
1. | Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes); | |||||||||
2. | Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten; | |||||||||
b) | Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 16a Abs. 1); | |||||||||
c) | die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden; | |||||||||
d) | Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
e) | eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis d; | |||||||||
f) | Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. |
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.
(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(8) Parteistellung haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4, der Naturschutzanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die für das Land Vorarlberg anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.
(9) Der Naturschutzanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation nach Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022
(1) Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen von den Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 zu tragen. Zu den Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen gehören auch die Kosten für die Grundaufbringung, die nicht gemäß § 15 Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, ist, sofern sie aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen einen Vorteil ziehen, von der Behörde mit Bescheid ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf den von der Behörde bestimmten Grundstücken.
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen ihrer Beschaffenheit oder Lage nach nicht geeignet sein, für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie wenigstens als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4) vorliegen.
(2) Befindet sich im Zusammenlegungsgebiet kein oder zu wenig Grund im Eigentum der im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf ihr Begehren diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, wenn hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft, wenn nicht anderes vereinbart wird, für den bereitgestellten Grund jenen Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu leisten hätten.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten der Zusammenlegung zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
(4) Die im Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften und Unternehmen haben Parteistellung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Jede Partei hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß den §§ 12 und 13 festgesetzten Wert der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.
(4) Die Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Vom Abfindungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3, vermindert um den Wert der Grundfläche, die gemäß § 15 Abs. 2 für die Errichtung gemeinsamer Anlagen aufzubringen ist, darf der Wert der Grundabfindung bis zu 5 v.H. abweichen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
a) | der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 18), | |||||||||
b) | der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke oder | |||||||||
c) | der Vermeidung wesentlicher Änderungen der bereits festgelegten neuen Flureinteilung. | |||||||||
Der Wertunterschied ist in Geld auszugleichen. |
(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Sie müssen in ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei möglichst entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundabtretungen und -zuteilungen gemäß Abs. 2 und 3 und gemäß § 15 Abs. 2 sowie der Werterhöhung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20 Abs. 1) hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der Abfindungsgrundstücke einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen von diesem Verhältnis bis einschließlich 20 v.H. sind zulässig, wenn sie aus agrartechnischen oder zusammenlegungstechnischen Gründen erforderlich sind und der Zusammenlegungserfolg ansonsten wesentlich beeinträchtigt wäre.
(7) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:
a) | Grundstücke mit besonderem Wert (§ 11 Abs. 5), | |||||||||
b) | Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Murbrüchen, Überschwemmungen u.dgl., ausgesetzt sind, | |||||||||
c) | Grundstücke, die anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, | |||||||||
d) | Waldgrundstücke, ausgenommen solche, die ein Ausmaß von 10 a oder weniger besitzen und nicht mit anderen Waldgrundstücken zusammenhängen. |
(8) Ein Flächenüberschuss, der sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ergibt, ist im Sinne des Abs. 3 zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Der Ermittlung des Wertes der Abfindungsgrundstücke sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 12 und 13 zugrunde zu legen. Sofern sich bei einem Grundstück durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die für die Bewertung maßgeblichen Voraussetzungen ändern, ist der Wert der Abfindungsgrundstücke durch eine Nachbewertung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln.
(2) Sofern bei einem Abfingungsgrundstück die entsprechende Bewirtschaftung, die der Bewertung gemäß Abs. 1 und § 19 Abs. 6 zugrunde gelegt wurde, dadurch, dass die für das Grundstück vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch nicht vollendet sind, noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer dieses Abfindungsgrundstückes den Nachteil, der ihm hieraus erwächst, in Geld auszugleichen. Bei der Einschätzung dieses Nachteils ist von dem Mehraufwand oder Minderertrag auszugehen, welcher bei einer Bewirtschaftung entsteht, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Darstellung des Verfahrensganges sowie der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse der Neuordnung; | |||||||||
b) | den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16); soweit diese Bescheide schon vor dem Zusammenlegungsplan erlassen wurden, sind sie diesem als Behelfe anzuschließen; | |||||||||
c) | die Grundaufbringung für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse einschließlich der Festsetzung der hiefür zu leistenden Entschädigung (§ 18); | |||||||||
d) | die Abfindungsberechnung (Abs. 3); | |||||||||
e) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke unter Anführung ihrer Bezeichnungen, Ausmaße und Vergleichswerte sowie der auf die einzelnen Wertklassen entfallenden Teilflächen (Abfindungsausweis); | |||||||||
f) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung; | |||||||||
g) | die Festlegung des Schlüssels für die Umlegung der von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Lasten auf ihre Mitglieder (§ 8 Abs. 2 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2; | |||||||||
h) | allfällige Verfügungen gemäß den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1. |
(3) Die Abfindungsberechnung hat gesondert für jeden Eigentümer (Betrieb) insbesondere zu enthalten,
a) | das Ausmaß und den Wert der Grundflächen gemäß §§ 12 und 13, | |||||||||
b) | Änderungen des Abfindungsanspruches gemäß § 19 Abs. 2 und 3, | |||||||||
c) | die Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 unter Angabe des Schlüssels für die Grundaufbringung, | |||||||||
d) | die Abweichung vom Abfindungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5, | |||||||||
e) | den Wert der Grundabfindung, | |||||||||
f) | die Festlegung der Geldausgleichungen für Mehr- oder Minderzuteilungen von Grund gemäß § 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie der Geldausgleichungen gemäß den §§ 11 Abs. 6 und 8, 13 Abs. 4, 20 Abs. 2 und 22 Abs. 5. |
(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn
a) | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, | |||||||||
b) | der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind, | |||||||||
c) | die Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke möglich ist und | |||||||||
d) | mindestens zwei Drittel der Parteien, gewichtet nach der Fläche ihrer Abfindungsgrundstücke, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben, wobei diejenigen, die keine Erklärung abgeben, als zustimmend zu werten sind. | |||||||||
Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden. |
(2) Vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat die Behörde die Abfindungsgrundstücke in der Natur abzustecken, jeder Partei zu erläutern und über deren Verlangen vorzuzeigen sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Übernahme der Abfindungsgrundstücke ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer des Abfindungsgrundstückes zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, dass die bestmögliche Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke gewährleistet ist.
(4) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der Bedingung über, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, die diese Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt.
(5) Werden die von einer Partei übernommenen Abfindungsgrundstücke nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, welche er für diese Grundstücke gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Abfindungsgrundstücke betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung der Abfindungsgrundstücke, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten. Dabei ist von einer Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke auszugehen, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des neuen Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
(6) Wenn keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten sind, kann die Behörde die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 19 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr veräußern und belasten. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt.
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Abfingungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(3) Andere als die in den Abs. 1 und 2 genannten Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.dgl.) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen.
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, dass die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und dass als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, sofern dies noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Behörde behufs Überganges aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezuge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Grundabfindungen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
a) | die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder | |||||||||
b) | eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. |
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) | Das Flurbereinigungsverfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
b) | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
c) | Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst. | |||||||||
d) | Dem Flurbereinigungsverfahren kann ein von den Grundeigentümern vorbereiteter und vereinbarter Plan zugrunde gelegt werden. | |||||||||
e) | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. |
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet werden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit eines Vertrages durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(3) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetz beruhenden Genehmigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 78/2017
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
a) | bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Nutzungsrechte bestehen oder | |||||||||
b) | welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Ortschaften, Nachbarschaften, Interessentschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. |
(2) Zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen
a) | Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist, | |||||||||
b) | Grundstücke, welche sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind, | |||||||||
c) | Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Nutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind. |
(3) Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind die zum Vermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeinde(Ortschafts-)vermögens verwertet werden.
(4) Ferner finden die Bestimmungen des Gesetzes Anwendung auf alle jene Agrargemeinschaften, die auf Antrag der Parteien von der Behörde gebildet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/1982, 44/2013
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Agrargemeinschaften, die aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen, müssen von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73) haben. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten von der Stamm sitzliegenschaft, Veräußerung von persönlichen (walzenden) Anteilen
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind (§§ 31 und 84) und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Teilgenossen als Miteigentum oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde im Grundbuch als solche zu bezeichnen.
(3) Sind die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften an das Eigentum bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) gebunden, so ist im Grundbuch noch ersichtlich zu machen,
a) | welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, | |||||||||
b) | die Größe dieser Anteile, | |||||||||
c) | die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, und | |||||||||
d) | wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile). | |||||||||
Bei den Stammsitzliegenschaften ist das mit denselben verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft im Grundbuch ebenfalls ersichtlich zu machen. |
(4) Das mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Anteilsrecht an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden.
(5) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenn
a) | das abzusondernde Anteilsrecht mit dem Anteilsrecht einer anderen an der Agrargemeinschaft bereits beteiligten Stammsitzliegenschaft verbunden oder | |||||||||
b) | von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder, | |||||||||
c) | falls es mit einer an der Agrargemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiebei zustimmt. |
(6) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen,
a) | wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde oder | |||||||||
b) | wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird oder | |||||||||
c) | wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche. |
(7) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde, es sei denn, dass das Trennstück, auf das keine Anteilsrechte übertragen werden, als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf ihm nicht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht. Falls eine Genehmigung erforderlich ist, darf die Teilung im Grundbuch nicht ohne sie durchgeführt werden.
(8) Die persönlichen (walzenden) Anteile dürfen nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Behörde erforderlich. Ausgenommen sind die Veräußerung, die Belastung oder – unbeschadet des § 33 Abs. 7 – die Abtrennung einer Fläche, die als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf der kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.
(3) Die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein-volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).
(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) andererseits, zwischen Gemeinden oder Ortschaften oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(6) Bei der Teilung (Abs. 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.
(8) Mit der Regulierung ist die Vornahme der für die Bewirtschaftung notwendigen Verbesserungen zu verbinden, sofern dieselben eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017
Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Behörde. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt. Zur Einbringung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht sind nur die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Parteien berechtigt. Die Beschwerde einer Agrargemeinschaft muss den bestehenden Satzungen (vorläufigen Satzungen) entsprechen. Bestehen keine solche Satzungen, so muss eine solche Beschwerde von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft gefertigt sein.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Im Einzelteilungsverfahren sind Teilgenossen
a) | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
b) | die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitze verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, | |||||||||
c) | die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen, | |||||||||
d) | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. |
(2) Parteien im Einzelteilungsverfahren sind
a) | die Teilgenossen nach Abs. 1, | |||||||||
b) | die Personen, denen für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht. |
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Teilgenossen.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 3.
(3) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel, bei Waldgrundstücken mindestens zwei Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklären. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder (Anteilsberechtigten) berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).
(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Behörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke liegen, zu hören, wenn ihr nicht ohnedies Parteistellung zukommt.
(3) Erfordert die Feststellung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung gegeben sind, einen unverhältnismäßig hohen Zeit- oder Kostenaufwand, so kann der im Abs. 2 bezeichnete Bescheid mit dem Vorbehalt ergehen, dass der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Teilgenossen die im § 39 Abs. 1, Parteien die dort im Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Teilgenossen für die Einleitung des Verfahrens erklärt. Von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Behörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt.
(3) Die Regulierung der auf agrargemeinschaftliche Grundstücke bezüglichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und das Teilungsgebiet zu durchforschen.
(2) Die Behörde hat weiters festzustellen, ob eine am Verfahren beteiligte Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Diese Liegenschaften und das bewegliche Vermögen können auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich oder zweckmäßig erscheint.
(3) Über Verlangen können im Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende benachbarte sowie ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke (Enklaven) in die Teilung einbezogen werden. Die Einbeziehung solcher Grundstücke kann auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen, sofern ihre Einbeziehung zur Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) und zu einer zweckmäßigen Abgrenzung des Gebietes erforderlich ist und den Eigentümern dadurch kein Schaden erwächst.
(4) Alle Liegenschaften und das bewegliche Vermögen, worauf sich die Teilung bezieht, sind in einem Besitzstandsausweis aufzunehmen.
(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden.
(2) Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach Abs. 1 zustehenden Anspruch ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes teilgenommen hat.
(3) Das Anteilsrecht nach Abs. 2 ist mit 20 v.H. des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes zu bestimmen. Hat das tatsächliche durchschnittliche Ausmaß der über eine Berechtigung nach Abs. 1 hinausgehenden Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen zehn Jahren mehr als 20 v. H. der gesamten Nutzungen betragen, so ist das Anteilsrecht nach Abs. 2 entsprechend dieser tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung festzulegen.
(4) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch eines Teilgenossen und dem Wert des ihm zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 5.
(1) Die Grundstücke sind gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 zu bewerten. Über das Ergebnis ist ein Bewertungsplan zu erlassen. Von den im § 11 Abs. 4 erwähnten Verhältnissen und Gegenständen haben die unter lit. a angeführten außer Anschlag zu bleiben und sind auch nicht in Geld auszugleichen. Die einer besonderen Nutzung gewidmeten Pflanzungen, z.B. Obstbäume und dergleichen, und die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der genannten Pflanzungen und jener Holzbestände, welche nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen.
(2) Jener Partei, die aus dem ihr zugewiesenen Teil weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß ihrem Anspruch auf Holznutzung zusteht, ist die fehlende Holzmenge aus dem Überschuss der anderen Parteien zuzuweisen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung der Nutzung bestimmter Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach der Feststellung der Behörde, bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teil voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben, und es entfällt eine Ausgleichung.
(3) Ziffernmäßig bestimmte, auf den der Hauptteilung unterzogenen Grundstücken versicherte Forderungen sind auf die den einzelnen Teilgenossen zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Teilgenossen zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs ziffernmäßiger Feststellung dieses Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen ungeteilt auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen für die Nutzung der einer Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist nach dem Verhältnis der auf Grund der Anteilsrechte ermittelten Abfindungsansprüche auf die Parteien aufzuteilen. Personen, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer gemäß § 59 zu bewertenden Forderungsrechte begehren.
Die für die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen. Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, dass der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist.
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiet sowie die sonstige anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im Übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 38.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 22 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme zu verfügen und die Vermarkung vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen und der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen der §§ 13 und 26 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele des Hauptteilungsverfahrens verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzustellen.
Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Nach der im § 86 angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfall ein Ausschuss der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuss an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuss an.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Einzelteilung sind die in § 44 angeordneten Feststellungen.
Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 45 Abs. 4.
(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Ergibt sich in der Folge, dass bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenosse nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Parteien, denen Ansprüche auf eine Leistung aus dem Erträgnis der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können lediglich begehren, dass ihre Forderungsrechte nach den Bestimmungen des § 59 abgelöst werden.
(2) Hinsichtlich der Geldausgleichungen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen jene des § 48 anzuwenden.
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Teilgenossen ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
a) | Der Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteils zustehenden und nach lit. c zu ermittelnden Anteilsrechtes ein weiteres Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitz zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes teilgenommen hat. | |||||||||
b) | Das Anteilsrecht nach lit. a ist mit 20 v.H. des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes zu bestimmen. Hat das tatsächliche durchschnittliche Ausmaß der über eine der Gemeinde als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehende Berechtigung hinausgehenden Benutzung des agrargemeinschaftlichen Besitzes in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen zehn Jahren mehr als 20 v.H. der gesamten Nutzungen betragen, so ist das Anteilsrecht nach lit. a entsprechend dieser tatsächlichen durchschnittlichen Benutzung festzulegen. | |||||||||
c) | Alle übrigen Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtsmittel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen auf einen jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Betrag auszumitteln. |
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Missernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen
a) | hinsichtlich der Weide und Streue nach der für den eigenen Familienhaushalt des Teilgenossen erforderlichen Viehzahl, welche, soferne sie nicht auf Grund des Ausspruches der Behörde höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Teilgenossen, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrag dieser Grundstücke durchwintert werden kann, hinzuzurechnen; | |||||||||
b) | hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrag durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte des Teilgenossen oder ihm gehöriger Weideflächen erforderlich ist; | |||||||||
c) | hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, dem Bedarf an Zaunholz zur Erhaltung der notwendigen Zäune in landesüblicher Ausführung und dem Bedarf an Werkholz, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung. |
(5) Zu den im Abs. 4 lit. a und b erwähnten, zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gut des Teilgenossen aus bewirtschaftet wurden.
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, die Bewertung anderer gemäß § 54 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z.B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Feststellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplan zusammenzufassen.
Die Forderungsrechte, welche die Gegenleistungen betreffen, sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeit zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
(1) Die Anteilsrechte (§ 57) und die Forderungsrechte (§ 59) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
(1) Nach Durchführung der nötigen Erhebungen (§ 41 Abs. 3) ist der endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls sich die Parteien nicht inzwischen auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
(2) Im Falle der Einzelteilung ist zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten. Die Fortdauer gemeinsamer Nutzungsrechte ist nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Für die gemäß § 11 Abs. 4 lit. a und f bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. d bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den in lit. c des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.
(3) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 und 2, wenn für die Gemeinschaft Satzungen (vorläufige Satzungen) bestehen, dem Obmanne, sonst einem von den Teilgenossen für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilgenossen ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, wenn derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muss der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Teilgenossen nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde, Ortschaft, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muss die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
(3) Lautet eine auf den der Teilung unterzogenen Grundstücken bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustandekommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(1) Nach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei ihr Abfindungsanspruch, die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke mit ihrem Werte und die Geldausgleichungen (§ 56 Abs. 2) übersichtlich zusammenzustellen.
(2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen.
(3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten
a) | die Liste der Parteien (§ 55), | |||||||||
b) | das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 60), | |||||||||
c) | den Besitzstandsausweis (§ 54) und den Bewertungsplan (§§ 58 und 59), | |||||||||
d) | den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 56 Abs. 2), | |||||||||
e) | die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung) (Abs. 1), | |||||||||
f) | den Abfindungsausweis (Abs. 1), | |||||||||
g) | den Teilabfindungsausweis (sinngemäß wie § 23 Abs. 3), | |||||||||
h) | den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 62, | |||||||||
i) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan), | |||||||||
j) | die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter lit. a bis i angeführten Planbestandteile, ferner die Darlegung aller jener Verhältnisse, insbesondere der rechtlichen, die aus diesen Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen. |
(4) Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur dürfen in den Einzelteilungsplan nur dann aufgenommen werden, wenn sie Angelegenheiten der Landeskultur betreffen, die in Verbindung mit der Teilung geregelt werden. Insbesondere sind daher Bestimmungen über öffentliche Lasten in den Plan nicht aufzunehmen.
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 39 und 55), des Teilungsgebietes (§ 54) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 57 und 60) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 64 weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.
Auf den Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 50 sinngemäß Anwendung.
(1) Bei Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Nutzung früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne dass die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 31 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben,
a) | ob durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind, | |||||||||
b) | ob durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint, | |||||||||
c) | ob einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrecht, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrecht, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden. |
(2) Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 19 Abs. 5) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein Haupt- oder Einzelteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Behörde durch Bescheid auszusprechen, dass statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(3) Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(4) Wenn über die Teilung Pläne u.dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.
(5) Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Einzelteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.
(6) Von einer Bewertung der Teilflächen durch amtliche Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u.dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.
(7) Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.
(8) Der Hauptteilungsplan (§ 49) bzw. der Einzelteilungsplan (§ 65) sind durch Bescheid zu erlassen. Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 65 Abs. 2) aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.
(9) Für die Auflegung des Planes, das weitere Verfahren und den Abschluss desselben finden die sonst geltenden Bestimmungen Anwendung.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Regulierungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihre Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für Satzungen und für einen Wirtschaftsplan sowie für die Regelung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 60 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) | Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 48) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen. | |||||||||
b) | Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Bruchteiles der Gesamtnutzung, der nach Beschaffenheit und Ausmaß dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Nutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müssten zu diesem Zwecke gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, dass hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so sind dieselben hiefür auf Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld zu entschädigen, je nachdem der eine oder andere Vorgang der Zweckmäßigkeit und den Wünschen der Beteiligten besser entspricht. | |||||||||
c) | Parteien, denen nur Gegenleistungen für die Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 57 zu; sie können nur begehren, dass die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablöse der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig. | |||||||||
d) | Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt. | |||||||||
e) | In allen Fällen, in denen dies standörtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint, ist die Weide tunlicht vom Wald zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 74 und 75) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage, an der klimatischen Waldgrenze, ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen. | |||||||||
f) | Der Anspruch auf die Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände entweder mit einem bestimmten Anteil am gemeinschaftlichen Nutzungsgut oder durch Anweisung des am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) zustehenden Nutzungsrechtes selber nach Art, Maß, Ort und Zeit oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen. | |||||||||
g) | Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Organisationsform insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben. | |||||||||
h) | Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 63) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, dass sie, soweit sie nicht durch Kapitalrückzahlung bereinigt werden können, soweit als möglich in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde mit den Satzungen, dem Wirtschaftsplan und einer planlichen Darstellung.
Die Haupturkunde hat zu enthalten
a) | eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung, | |||||||||
b) | die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im Allgemeinen, | |||||||||
c) | die Aufzählung der Parteien gemäß § 55, | |||||||||
d) | die Art der Regulierung gemäß § 70 lit. f, | |||||||||
e) | den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regulierung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt, | |||||||||
f) | die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben, | |||||||||
g) | die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, | |||||||||
h) | die Bestimmungen über die Regulierung der hinsichtlich der Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke bestehenden Forderungsrechte, | |||||||||
i) | die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 70 lit. g, | |||||||||
j) | die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 70 lit. h und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden dinglichen und anderen Rechte und Lasten. |
(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.
(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft, | |||||||||
b) | die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht, | |||||||||
c) | die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge, | |||||||||
d) | den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse, | |||||||||
e) | die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe, insbesondere des Vorstandes und des Ausschusses, | |||||||||
f) | die Vermögensverwaltung, die Aufnahme von Darlehen und die hypothekarische Belastung von Liegenschaften, | |||||||||
g) | die Absonderung von Anteilsrechten, welche an die Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile und die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Falle der Teilung der Stammsitzliegenschaft, an welche das Anteilsrecht gebunden ist (§ 33 Abs. 4 bis 8), | |||||||||
h) | die Führung eines Anteilbuches (Alp- oder Weidebuch), aus dem die Namen der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss, | |||||||||
i) | das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch | |||||||||
j) | den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2. |
(4) Von der Aufstellung von Satzungen kann abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Falle ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Behörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten.
(2) Der Einrichtungsplan hat nicht nur dem Grundsatze der Nachhaltigkeit zu entsprechen, sondern auch die Herbeiführung einer dem Normalwald entsprechenden Größe und Lagerung der einzelnen Altersklassen anzustreben. Insbesondere sind Nebennutzungen soweit zu beschränken, dass die Erhaltung der standortgemäßen Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Einrichtungsplan besteht aus
a) | der allgemeinen Gebietsbeschreibung, | |||||||||
b) | der Bestandsbeschreibung mit der Altersklassentabelle und | |||||||||
c) | dem Hiebsplan, | |||||||||
d) | dem Aufforstungsplan und | |||||||||
e) | dem Nebennutzungsplan. |
(4) Der Hiebsplan ist für die Haubarkeitsmasse und die Zwischennutzungen gesondert aufzustellen. Im Niederwald hat nur die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagflächen zu erfolgen, desgleichen im Mittelwald, in diesem jedoch unter gleichzeitiger Ermittlung der Holzmasse des zu nutzenden Oberholzes.
(5) Die Waldordnung hat den bei der Gesamtnutzung zu beobachtenden Vorgang sowie ausreichende Bestimmungen zum Schutz der verjüngten Waldteile zu enthalten, ferner die sich aus den forstgesetzlichen Vorschriften ergebenden Bestimmungen über die Erhaltung und Sicherung des Waldes, die Vermeidung und Bekämpfung der Insektengefahr u.dgl.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
(1) Bei Regulierungen, die Alp- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 74 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan soll enthalten
a) | die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung, | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Verwahrung und Verwendung des Düngers), | |||||||||
c) | Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern und Gewinnung von Notfutter), | |||||||||
d) | Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung. |
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten
a) | die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb, Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, | |||||||||
b) | Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung und die Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen, | |||||||||
c) | Bestimmungen über den Weidewechsel und allfällige Beschränkungen oder Verbote bezüglich des Auftriebes bestimmter Viehgattungen, | |||||||||
d) | Bestimmungen über die Düngung (Düngungsplan), | |||||||||
e) | Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, | |||||||||
f) | Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht. |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998
(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 Zentner Mittelheu, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 entfallen. An seiner Stelle soll ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmung entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung verfasst werden, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.
Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muss die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.
Auf den Abschluss des Regulierungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(1) Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien über ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.
(2) In diesem Falle obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.
(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 49, 65 und 71 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Behörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.
(4) Die Behörde kann die Agrargemeinschaft auch von Amts wegen verpflichten, einen Wirtschaftsplan zu erstellen und vorzulegen. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den §§ 74 und 75, so hat die Behörde der Agrargemeinschaft die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Wirtschaftspläne oder Satzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden. Die Abänderung (Erneuerung) kann auch ohne Einleitung eines neuen Regulierungsverfahrens von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinschaft vorgenommen werden. Dieser Antrag muss auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen. Der § 79 Abs. 4 gilt auch für die Abänderung von Wirtschaftsplänen.
(2) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid. Gegen den Abweisungsbescheid steht der Gemeinschaft, gegen den Bescheid über die Planänderung der Gemeinschaft und den Beteiligten die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht offen.
(3) Die Abänderung von Wirtschaftplänen oder Satzungen bzw. die Erteilung der Genehmigung hiezu setzt voraus, dass wirtschaftliche Umstände bzw. die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft solche Abänderungen erheischen.
(4) Die Abänderung ist in einem Plananhang durchzuführen. Dieser ist den Behörden zu übersenden, denen der Regulierungsplan übermittelt worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Die Behörde kann nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte durch Bescheid vorläufig regeln, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung dies erfordert.
(2) Solche Bescheide haben eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu treffen und können von der Behörde jederzeit abgeändert werden.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich nur von der Behörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
(1) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Behörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen
a) | Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren, | |||||||||
b) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist, | |||||||||
c) | die Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues, | |||||||||
d) | die Angelegenheiten der Jagd, der Fischerei und des Feldschutzes. |
(5) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs. 4 lit. c erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Der Behörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2) Die Behörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 67 nach Abschluss des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Verordnungen über die Einleitung, den Abschluss und die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sowie über die Gründung und Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren und über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken ist von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Die Kundmachung einer Verordnung nach dem ersten Satz sowie die Veröffentlichung des Eintritts der Rechtskraft nach dem zweiten Satz sind den am Verfahren beteiligten Gemeinden sowie den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(2) Wenn in den Verordnungen gemäß Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, treten sie nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer des Amtsblattes, welche die Vorschriften enthält, herausgegeben worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 4/2022
Den an einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 7, 18 Abs. 4, 37 Abs. 2, 39 Abs. 2 und 42 Abs. 1 Partei sind, kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz besondere Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002
(1) Anträge auf Feststellungen gemäß § 30 Abs. 1, auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen wäre, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder Rechtshandlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch Erklärungen der Partei, die vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Zur Ermöglichung des Verkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde der Partei auf Antrag bekannt zu geben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) In den über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 95) auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
Die Behörde hat die Wünsche der Parteien tunlichst zu berücksichtigen, im Zweifel jedoch bei voller Wahrung der Parteienrechte jene Ansprüche vorzugsweise zu befriedigen, die für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind oder bei mindester Belästigung Dritter das angestrebte Ziel am besten erreichen lassen.
(1) Eine Vermessung der Altgrundstücke ist nur insoweit durchzuführen, als es für die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 erforderlich ist.
(2) Eine Vermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippeneuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastralmappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
(1) Die Behörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Grundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Behörde (§ 93) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, dass jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muss.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, dass in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neu gebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlass eine Parzellenteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Wenn die Behörde findet, dass die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Grundbuchsgericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, dass die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an den Bescheid der Behörde gebunden und hat ihn seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Vorschriften der §§ 93 bis 95 gelten auch für das ordentliche Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erfolgt von Amts wegen.
(3) Die Behörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes auf Grund von Beschwerden beim Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
(4) Wird ein gemäß Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts geändert, so hat die Behörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(5) Die gemäß § 94 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.
(6) Bei den auf Grund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Bestimmungen dieser Gesetze über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
Erscheint infolge der Flurregelung eine Änderung der Gemeinde(Ortschafts)grenzen wünschenswert, so hat die Behörde die erforderliche Verhandlung im Sinne der hiefür bestehenden Vorschriften einzuleiten.
Die Kosten des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.
Von Amts wegen werden jene Kosten getragen, die für die Tätigkeit der Behörde auflaufen, wie Gehälter und Reisegebühren der öffentlichen Bediensteten, Anschaffung von Mappen, Messinstrumenten, Zeichen- und Schreibgeräten und sonstige Kanzleiauslagen, und zwar auch dann, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde lag.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Von den Parteien sind zur Durchführung der örtlichen Arbeit unentgeltlich beizustellen
a) | die notwendigen Amtsräume in geeigneter Lage, Beschaffenheit und Ausdehnung einschließlich Instandhaltung, Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, | |||||||||
b) | die erforderlichen Arbeitskräfte wie Handwerker, Handlanger, Träger, | |||||||||
c) | einfache Werkzeuge wie Krampen, Schaufeln, Hacken, kleine Messgeräte, Signalstangen, Messpflöcke, Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen samt Anstrich, Grenzsteine, sonstige notwendige Gegenstände und Baustoffe einschließlich der Zufuhr. |
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 haben über Anforderung der Behörde im notwendigen Ausmaß zu erfolgen, Die Behörde kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig und entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien veranlassen.
(1) Von den Parteien sind weiters zu tragen
a) | die Kosten der Vermarkung, soweit solche über die Leistungen gemäß §§ 101 und 102 Abs. 1 hinaus erwachsen, | |||||||||
b) | die Gebühren der von Amts wegen oder über Parteienantrag zugezogenen Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner, insofern diese nicht dem Stand der Behörde selbst angehören. |
(2) Die Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Reise an den Ort der Amtshandlung, durch den Aufenthalt dort sowie durch die Rückreise verursacht werden. Die Sachverständigen und Schätzmänner haben überdies Anspruch auf eine besondere Vergütung für ihre Mühewaltung.
(3) Die Behörde kann zur Deckung der von den Parteien gemäß §§ 102 und 103 zu tragenden Kosten die Einhebung von Vorschüssen anordnen.
(1) Über das Ausmaß der Kosten (§ 103 Abs. 1 lit. a) und den Anspruch auf Gebühren (§ 103 Abs. 1 lit. b) entscheidet die Behörde. Das Ausmaß der Gebühren wird entweder im Wege der Vereinbarung oder gleichfalls durch behördliche Entscheidung bestimmt.
(2) Bei einer Mehrheit von Parteien hat die Behörde die Kosten (Gebühren) nach der Beteiligung und nach dem Verhältnis des erzielten oder erwarteten Vorteiles aufzuteilen.
(1) Die in den §§ 100 bis 104 nicht erwähnten Kosten sind von den betreffenden Parteien bzw. Schuld tragenden allein und unmittelbar zu tragen. Ob und inwieweit solche Kosten vorliegen, entscheidet im Streitfall die Behörde.
(2) Die Parteien bzw. Schuld tragenden haben insbesondere allein und unmittelbar zu tragen
a) | die ihnen selbst aus ihrer Teilnahme an Amtshandlungen erwachsenden Kosten, | |||||||||
b) | die Kosten der von ihnen beigezogenen rechts- und sachkundigen Berater, | |||||||||
c) | die Kosten der über ihr Verlangen angefertigten Abschriften von Aktenstücken, Verhandlungsschriften, Plänen u.dgl., | |||||||||
d) | die Kosten der lediglich zur bessern Benützbarkeit bestimmter einzelner Abfindungsgrundstücke durchgeführten Vermarkung oder Herstellung wirtschaftlicher Anlagen, | |||||||||
e) | die Kosten von Amtshandlungen, die durch ihr Verschulden (Nichtbeachtung von Fristen und Terminen, mutwillige Ansprüche und Einwendungen u.dgl.) verursacht werden. |
Der Kostenaufteilungsschlüssel und die Kosten sind den Parteien mit gesondertem Bescheid bekannt zu geben.
Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.
Jede Partei kann erklären, dass sie zur völligen oder teilweisen Deckung der sie betreffenden Verfahrenskosten auf einen Teil des ihr zukommenden Abfindungsanspruches im Grunde verzichte. Die Behörde hat zu versuchen, im Sinne dieses Begehrens entsprechende Abfindungsgrundstücke zu bilden und im Versteigerungswege oder sonst wie zum Verkauf zu bringen, um aus dem Verkaufserlös jene Verfahrenskosten ganz oder teilweise decken zu können.
(1) Wer
a) | den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81), | |||||||||
c) | den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder | |||||||||
d) | Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft. |
(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).
(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert das Teilungs- und Regulierungsgesetz, LGBl.Nr. 115/1921, seine Geltung.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften des Gesetzes LGBl.Nr. 115/1921 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden, wie die Liste der Beteiligten, das Register der Anteilsrechte, weiters die Teilungs- und Regulierungspläne bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 29/2002 noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden.
(4) Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl.Nr. 32/2006 noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen des genannten Gesetzes anzuwenden.
(5) Art. LXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Art. IV des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(7) Am 31. März 2017 bei der Agrarbezirksbehörde anhängige Verfahren sind von der Landesregierung zu beenden.
(8) Soweit in den auf der Grundlage dieses Gesetzes vor Inkrafttreten der Novelle nach Abs. 6 erlassenen Rechtsakten auf Zuständigkeiten oder Aufgaben der Agrarbezirksbehörde verwiesen wird, sind diese Zuständigkeiten bzw. Aufgaben von der Landesregierung wahrzunehmen.
(6) Art. XIX des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl. Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 2/2017, 78/2017
(1) Art. LVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 16a Abs. 4, 16b Abs. 4 und 7 und 86 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Gesetz über die Regelung der Flurverfassung
StF: LGBl.Nr. 2/1979
Änderung
LGBl.Nr. 14/1982
LGBl.Nr. 29/2002 (RL 85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40–48 [CELEX-Nr. 31985L0337] in der geltenden Fassung RL 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5–15 [CELEX-Nr. 31997L0011])
LGBl.Nr. 32/2006 (RL 2003/35/EG vom 26. Mai 2003, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17–25 [CELEX-Nr. 32003L0035])
Anmerkung
LGBl.Nr. 2/1979: Neukundmachung