(1) Von den Parteien sind zur Durchführung der örtlichen Arbeit unentgeltlich beizustellen
a) | die notwendigen Amtsräume in geeigneter Lage, Beschaffenheit und Ausdehnung einschließlich Instandhaltung, Reinigung, Beheizung, Beleuchtung und Bedienung, | |||||||||
b) | die erforderlichen Arbeitskräfte wie Handwerker, Handlanger, Träger, | |||||||||
c) | einfache Werkzeuge wie Krampen, Schaufeln, Hacken, kleine Messgeräte, Signalstangen, Messpflöcke, Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen samt Anstrich, Grenzsteine, sonstige notwendige Gegenstände und Baustoffe einschließlich der Zufuhr. |
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 haben über Anforderung der Behörde im notwendigen Ausmaß zu erfolgen, Die Behörde kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig und entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien veranlassen.
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