(1) Der Ermittlung des Wertes der Abfindungsgrundstücke sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 12 und 13 zugrunde zu legen. Sofern sich bei einem Grundstück durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen die für die Bewertung maßgeblichen Voraussetzungen ändern, ist der Wert der Abfindungsgrundstücke durch eine Nachbewertung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln.
(2) Sofern bei einem Abfingungsgrundstück die entsprechende Bewirtschaftung, die der Bewertung gemäß Abs. 1 und § 19 Abs. 6 zugrunde gelegt wurde, dadurch, dass die für das Grundstück vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch nicht vollendet sind, noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer dieses Abfindungsgrundstückes den Nachteil, der ihm hieraus erwächst, in Geld auszugleichen. Bei der Einschätzung dieses Nachteils ist von dem Mehraufwand oder Minderertrag auszugehen, welcher bei einer Bewirtschaftung entsteht, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.
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