(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat
a) | die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, | |||||||||
b) | die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie | |||||||||
c) | im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben, durchzuführen und hiezu insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. |
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung zu gründen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen und den Sitz der Zusammenlegungsgemeinschaft, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
c) | die Zusammensetzung, Bestellung, Beschlussfassung und den Aufgabenbereich der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft, | |||||||||
d) | die Vertretung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen und die Fertigung von Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Zusammenlegungsgemeinschaft begründet werden. |
(4) Als Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind jedenfalls ein Ausschuss und ein Obmann vorzusehen. Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.
(5) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Diese Verordnung hat insbesondere auch Bestimmungen zu enthalten über die Regelung der Verbindlichkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft und über die Liquidierung ihres Vermögens.
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