Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 37 bis 50 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 52 bis 67 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen. Gegen eine solche Anordnung ist kein Rechtsmittel zulässig.
0 Kommentare zu § 51 FlVG.