(1) Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen von den Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 zu tragen. Zu den Kosten für die Errichtung gemeinsamer Anlagen gehören auch die Kosten für die Grundaufbringung, die nicht gemäß § 15 Abs. 2 erfolgt ist.
(2) Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, ist, sofern sie aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen einen Vorteil ziehen, von der Behörde mit Bescheid ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf den von der Behörde bestimmten Grundstücken.
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