§ 52 FlVG. Ausschuss der Parteien

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Nach der im § 86 angeordneten Kundmachung und Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens ist im Bedarfsfall ein Ausschuss der Parteien zu bestellen, welcher der Behörde in allgemeinen wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Bei der Ernennung der Mitglieder durch die Behörde ist auf eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen zu achten. Die Bürgermeister der Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuss an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 57 Abs. 2 zusteht. Unter den gleichen Voraussetzungen gehört auch der Ortsvorsteher einer Ortschaft dem Ausschuss an.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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