§ 19 FlVG. Abfindungsanspruch

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Jede Partei hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß den §§ 12 und 13 festgesetzten Wert der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen worden sind, in Grund und Boden abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.

(4) Die Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Vom Abfindungsanspruch gemäß Abs. 1 bis 3, vermindert um den Wert der Grundfläche, die gemäß § 15 Abs. 2 für die Errichtung gemeinsamer Anlagen aufzubringen ist, darf der Wert der Grundabfindung bis zu 5 v.H. abweichen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere

a)

der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 18),

b)

der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke oder

c)

der Vermeidung wesentlicher Änderungen der bereits festgelegten neuen Flureinteilung.

Der Wertunterschied ist in Geld auszugleichen.

(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Sie müssen in ihrer Beschaffenheit, Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei möglichst entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundabtretungen und -zuteilungen gemäß Abs. 2 und 3 und gemäß § 15 Abs. 2 sowie der Werterhöhung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20 Abs. 1) hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der Abfindungsgrundstücke einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen von diesem Verhältnis bis einschließlich 20 v.H. sind zulässig, wenn sie aus agrartechnischen oder zusammenlegungstechnischen Gründen erforderlich sind und der Zusammenlegungserfolg ansonsten wesentlich beeinträchtigt wäre.

(7) Dem bisherigen Eigentümer sind folgende Grundstücke, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen:

a)

Grundstücke mit besonderem Wert (§ 11 Abs. 5),

b)

Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Murbrüchen, Überschwemmungen u.dgl., ausgesetzt sind,

c)

Grundstücke, die anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen,

d)

Waldgrundstücke, ausgenommen solche, die ein Ausmaß von 10 a oder weniger besitzen und nicht mit anderen Waldgrundstücken zusammenhängen.

(8) Ein Flächenüberschuss, der sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ergibt, ist im Sinne des Abs. 3 zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002

In Kraft seit 26.06.2002 bis 31.12.9999
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