(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 22 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, so ist nach Eintritt der Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme zu verfügen und die Vermarkung vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen und der Nichterfüllung der von der Behörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen sind die Bestimmungen der §§ 13 und 26 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele des Hauptteilungsverfahrens verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Bescheid einzustellen.
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