§ 99 FlVG. Änderung der Gemeindegrenzen

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Erscheint infolge der Flurregelung eine Änderung der Gemeinde(Ortschafts)grenzen wünschenswert, so hat die Behörde die erforderliche Verhandlung im Sinne der hiefür bestehenden Vorschriften einzuleiten.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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