§ 100 FlVG. Kosten des Verfahrens

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Kosten des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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