(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Darstellung des Verfahrensganges sowie der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse der Neuordnung; | |||||||||
b) | den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16); soweit diese Bescheide schon vor dem Zusammenlegungsplan erlassen wurden, sind sie diesem als Behelfe anzuschließen; | |||||||||
c) | die Grundaufbringung für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse einschließlich der Festsetzung der hiefür zu leistenden Entschädigung (§ 18); | |||||||||
d) | die Abfindungsberechnung (Abs. 3); | |||||||||
e) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke unter Anführung ihrer Bezeichnungen, Ausmaße und Vergleichswerte sowie der auf die einzelnen Wertklassen entfallenden Teilflächen (Abfindungsausweis); | |||||||||
f) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung; | |||||||||
g) | die Festlegung des Schlüssels für die Umlegung der von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Lasten auf ihre Mitglieder (§ 8 Abs. 2 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2; | |||||||||
h) | allfällige Verfügungen gemäß den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1. |
(3) Die Abfindungsberechnung hat gesondert für jeden Eigentümer (Betrieb) insbesondere zu enthalten,
a) | das Ausmaß und den Wert der Grundflächen gemäß §§ 12 und 13, | |||||||||
b) | Änderungen des Abfindungsanspruches gemäß § 19 Abs. 2 und 3, | |||||||||
c) | die Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 unter Angabe des Schlüssels für die Grundaufbringung, | |||||||||
d) | die Abweichung vom Abfindungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5, | |||||||||
e) | den Wert der Grundabfindung, | |||||||||
f) | die Festlegung der Geldausgleichungen für Mehr- oder Minderzuteilungen von Grund gemäß § 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie der Geldausgleichungen gemäß den §§ 11 Abs. 6 und 8, 13 Abs. 4, 20 Abs. 2 und 22 Abs. 5. |
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