§ 21 FlVG. Zusammenlegungsplan

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat insbesondere zu enthalten:

a)

eine Darstellung des Verfahrensganges sowie der wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse der Neuordnung;

b)

den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (§ 12) sowie den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16); soweit diese Bescheide schon vor dem Zusammenlegungsplan erlassen wurden, sind sie diesem als Behelfe anzuschließen;

c)

die Grundaufbringung für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse einschließlich der Festsetzung der hiefür zu leistenden Entschädigung (§ 18);

d)

die Abfindungsberechnung (Abs. 3);

e)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke unter Anführung ihrer Bezeichnungen, Ausmaße und Vergleichswerte sowie der auf die einzelnen Wertklassen entfallenden Teilflächen (Abfindungsausweis);

f)

eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung;

g)

die Festlegung des Schlüssels für die Umlegung der von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Lasten auf ihre Mitglieder (§ 8 Abs. 2 lit. c) unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2;

h)

allfällige Verfügungen gemäß den §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 5, 23 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1.

(3) Die Abfindungsberechnung hat gesondert für jeden Eigentümer (Betrieb) insbesondere zu enthalten,

a)

das Ausmaß und den Wert der Grundflächen gemäß §§ 12 und 13,

b)

Änderungen des Abfindungsanspruches gemäß § 19 Abs. 2 und 3,

c)

die Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gemäß § 15 Abs. 2 unter Angabe des Schlüssels für die Grundaufbringung,

d)

die Abweichung vom Abfindungsanspruch gemäß § 19 Abs. 5,

e)

den Wert der Grundabfindung,

f)

die Festlegung der Geldausgleichungen für Mehr- oder Minderzuteilungen von Grund gemäß § 19 Abs. 2, 3 und 5 sowie der Geldausgleichungen gemäß den §§ 11 Abs. 6 und 8, 13 Abs. 4, 20 Abs. 2 und 22 Abs. 5.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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