(1) Wer
a) | den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1), | |||||||||
b) | den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 81), | |||||||||
c) | den auf Grund der Satzungen (§ 73) von befugten Organen einer Agrargemeinschaft getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt oder | |||||||||
d) | Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft. |
(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 73) oder dem vorläufigen Bescheid (§ 81) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro bestraft.
(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Fonds der Verfahrenskosten zu.
(4) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG 1950).
(5) Im Falle des § 83 Abs. 3 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
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