§ 34 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Behörde erforderlich. Ausgenommen sind die Veräußerung, die Belastung oder – unbeschadet des § 33 Abs. 7 – die Abtrennung einer Fläche, die als Baufläche gewidmet ist, nicht größer als 1.000 m² ist und auf der kein Wohn- und Wirtschaftsgebäude steht.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung der Wirtschaftsbetrieb der betroffenen Agrargemeinschaft gefährdet würde.

(3) Die selbständige Belastung der einzelnen, im Grundbuch als Miteigentumsanteile eingetragenen persönlichen (walzenden) Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist nicht zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 FlVG.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 FlVG. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 FlVG.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 FlVG.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 FlVG. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 FlVG.
§ 35 FlVG.