§ 103 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Von den Parteien sind weiters zu tragen

a)

die Kosten der Vermarkung, soweit solche über die Leistungen gemäß §§ 101 und 102 Abs. 1 hinaus erwachsen,

b)

die Gebühren der von Amts wegen oder über Parteienantrag zugezogenen Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner, insofern diese nicht dem Stand der Behörde selbst angehören.

(2) Die Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Reise an den Ort der Amtshandlung, durch den Aufenthalt dort sowie durch die Rückreise verursacht werden. Die Sachverständigen und Schätzmänner haben überdies Anspruch auf eine besondere Vergütung für ihre Mühewaltung.

(3) Die Behörde kann zur Deckung der von den Parteien gemäß §§ 102 und 103 zu tragenden Kosten die Einhebung von Vorschüssen anordnen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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