(1) Das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 19 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung nicht mehr veräußern und belasten. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt.
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