Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Auf den Abschluss des Regulierungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 FlVG.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 FlVG. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 FlVG.