§ 13 FlVG. Neubewertung

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor Übernahme der Abfindungen Wertänderungen ein, so sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten.

(2) Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Übernahme der Abfindungsgrundstücke Anträge auf Neubewertung wegen Wertverminderungen, die vor der Übernahme entstanden sind, stellen.

(3) Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan abändernden Bescheid zusammenzufassen. Die Bestimmungen des § 12 gelten hiebei sinngemäß.

(4) Anstatt den Grundstückswert neu festzusetzen, kann die Behörde bestimmen, dass die Wertänderung in Geld auszugleichen ist, wenn andernfalls eine wesentliche Änderung der bereits festgelegten neuen Flureinteilung erforderlich wäre. Die Geldausgleichung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten, die hiefür von der begünstigten Partei Ersatz verlangen kann.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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