Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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