§ 27 FlVG. Abschluss des Verfahrens

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Nach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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