(1) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Agrarverfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, und zwar auch dann, wenn Personen daran beteiligt sind, die im Verfahren nicht Parteistellung im Sinne des § 7, des § 37 Abs. 2, des § 39 Abs. 2 und des § 42 Abs. 1 genießen, ferner auf Streitigkeiten über die Gegenleistungen für die Nutzung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Behörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten, z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes, anzuwenden.
(4) Von der Zuständigkeit der Behörde sind ausgeschlossen
a) | Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, welche vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren, | |||||||||
b) | Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit welchen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist, | |||||||||
c) | die Angelegenheiten des Baurechts, der Eisenbahnen, der Bundes-, Landes-, Gemeinde-, Genossenschafts- und öffentlichen Privatstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues, | |||||||||
d) | die Angelegenheiten der Jagd, der Fischerei und des Feldschutzes. |
(5) Werden durch das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahren die in Abs. 4 lit. c erwähnten Angelegenheiten berührt, so hat die Behörde hierüber die Entscheidung der zuständigen Behörde (des zuständigen Organes) zu veranlassen. Diese Entscheidung ist dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
0 Kommentare zu § 83 FlVG.