§ 36 FlVG.

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Teilgenossen ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.

(3) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein-volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist (allgemeine wirtschaftliche Voraussetzungen).

(4) Die Hauptteilung ist die Auseinandersetzung zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) andererseits, zwischen Gemeinden oder Ortschaften oder zwischen der Gemeinde (Ortschaft) und einer agrarischen Gemeinschaft oder zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.

(5) Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.

(6) Bei der Teilung (Abs. 4 und 5) treten die Abfindungsgrundstücke und die Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(7) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung oder Genehmigung der Satzungen und des Wirtschaftsplanes.

(8) Mit der Regulierung ist die Vornahme der für die Bewirtschaftung notwendigen Verbesserungen zu verbinden, sofern dieselben eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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