(1) Die Behörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
a) | Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere: | |||||||||
1. | Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes); | |||||||||
2. | Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten; | |||||||||
b) | Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 16a Abs. 1); | |||||||||
c) | die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden; | |||||||||
d) | Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen; | |||||||||
e) | eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit. a bis d; | |||||||||
f) | Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben. |
(2) Die Behörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Naturschutzanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind von der Behörde zudem mindestens sechs Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hinzuweisen.
(5) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und von der Behörde mindestens zwei Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G).
(8) Parteistellung haben die Parteien nach § 7 und § 18 Abs. 4, der Naturschutzanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die für das Land Vorarlberg anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 mit den Rechten nach Abs. 10 und die Standortgemeinde.
(9) Der Naturschutzanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation nach Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Veröffentlichungsfrist nach Abs. 4 schriftliche Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, gegen den Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 32/2006, 44/2013, 4/2022
0 Kommentare zu § 16b FlVG.