§ 44 FlVG. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder an einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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