(1) Für die gemäß § 11 Abs. 4 lit. a und f bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke zugewiesen werden soll (Besitznachfolger), und dem Vertreter der aufzulösenden Gemeinschaft bzw. dem abtretenden Besitzer ein anderweitiges Übereinkommen nicht getroffen wird.
(2) Die in § 11 Abs. 4 lit. d bezeichneten Pflanzungen müssen vom Besitznachfolger auf Verlangen des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) um den Schätzungswert übernommen werden. Dies gilt auch von den in lit. c des gleichen Absatzes erwähnten Holzbeständen, soweit sie noch nicht schlagbar sind, während bereits schlagbare Holzbestände nach Wahl des Vertreters der Gemeinschaft (abtretenden Besitzers) von der Gemeinschaft (dem abtretenden Besitzer) in angemessener Frist abzustocken oder vom Besitznachfolger um den Schätzungswert zu übernehmen sind. Im Falle vorbehaltener Abstockung gebührt dem Übernehmer des Abfindungsgrundstückes die angemessene Entschädigung für den ihm einstweilen entgehenden gemeingewöhnlichen Ertrag.
(3) Die Vertretung der Gemeinschaft steht in den Fällen der Abs. 1 und 2, wenn für die Gemeinschaft Satzungen (vorläufige Satzungen) bestehen, dem Obmanne, sonst einem von den Teilgenossen für diesen Zweck zu wählenden Vertreter zu. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Teilgenossen ohne Rücksicht auf die Größe der Anteilsrechte.
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