§ 45 FlVG. Durchforschung und Abrundung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken,

FlVG. - Flurverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und das Teilungsgebiet zu durchforschen.

(2) Die Behörde hat weiters festzustellen, ob eine am Verfahren beteiligte Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Diese Liegenschaften und das bewegliche Vermögen können auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen in das Verfahren einbezogen werden, wenn dies für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

(3) Über Verlangen können im Sondereigentum einzelner Teilgenossen stehende benachbarte sowie ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke (Enklaven) in die Teilung einbezogen werden. Die Einbeziehung solcher Grundstücke kann auch unabhängig von der Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen, sofern ihre Einbeziehung zur Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) und zu einer zweckmäßigen Abgrenzung des Gebietes erforderlich ist und den Eigentümern dadurch kein Schaden erwächst.

(4) Alle Liegenschaften und das bewegliche Vermögen, worauf sich die Teilung bezieht, sind in einem Besitzstandsausweis aufzunehmen.

In Kraft seit 06.02.1979 bis 31.12.9999
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