Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) | Das Flurbereinigungsverfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. | |||||||||
b) | Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. | |||||||||
c) | Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst. | |||||||||
d) | Dem Flurbereinigungsverfahren kann ein von den Grundeigentümern vorbereiteter und vereinbarter Plan zugrunde gelegt werden. | |||||||||
e) | Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. |
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